Eine Verletzung des Aufgebots eines Gebärdendolmetschers sei nach den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen ohnehin nicht unter eine Strafnorm subsumierbar. Insgesamt könne keine Verfehlung von Amtspflichten erkannt werden; das gewählte Vorgehen entspreche vielmehr dem Standardvorgehen. Demnach sei im Zusammenhang mit der Gefängniseinweisung weder der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs noch ein anderweitiger Straftatbestand erfüllt. Auch betreffend die Vorwürfe gegen H.________ seien keine strafrechtlich relevanten Handlungen erkennbar.