4 Recht auf Kommunikation, Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung von gehörlosen und hörbehinderten Menschen unbestritten sei. Aufgrund des sich präsentierenden Sachverhalts sei jedoch davon auszugehen, dass eine Kommunikation mit dem Beschwerdeführer während der Einweisung gewährleistet gewesen sei und keine Verletzung auf Zugang zu Kommunikation festzustellen sei. Eine Verletzung des Aufgebots eines Gebärdendolmetschers sei nach den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen ohnehin nicht unter eine Strafnorm subsumierbar.