Diese habe aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden können, weshalb dieser in die Sicherheitszelle habe versetzt werden müssen, wo ihm die eigenen Kleider abgenommen worden seien. Die Kommunikation habe schriftlich und mündlich relativ problemlos funktioniert, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt ein funktionierendes Hörgerät getragen habe. Er habe auch nicht nach einem Gebärdendolmetscher verlangt. Die Staatsanwaltschaft hielt sodann fest, dass das