Im Übrigen könne den Polizisten kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden, da sie gestützt auf einen aktenkundigen Durchsuchungs- und Vorführbefehl gehandelt hätten. Zu den Vorfällen anlässlich des Eintritts ins Regionalgefängnis A.________ habe die Direktion des Regionalgefängnisses mitgeteilt, dass anlässlich des Eintritts eine Entkleidung stattgefunden habe, wie dies bei jeder eintretenden Person erfolge. Diese habe aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden können, weshalb dieser in die Sicherheitszelle habe versetzt werden müssen, wo ihm die eigenen Kleider abgenommen worden seien.