4.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung damit, dass die angezeigten Handlungen allesamt keinen Straftatbestand erfüllten, wobei es teilweise bereits an den nötigen Prozessvoraussetzungen fehle. Konkret führt sie aus, dass sich der angeblich begangene Hausfriedensbruch durch die Kantonspolizei Bern bereits im Oktober 2022 ereignet habe. Entsprechend sei die Strafantragsfrist bereits abgelaufen. Im Übrigen könne den Polizisten kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden, da sie gestützt auf einen aktenkundigen Durchsuchungs- und Vorführbefehl gehandelt hätten.