3. Zum Sachverhalt geht aus der angefochtenen Verfügung Folgendes hervor: Mit mündlicher Strafanzeige vom 1. Juni 2023 und später schriftlicher Anzeigeerstattung vom 10. November 2023 wirft I.________ verschiedenen Personen strafbares Verhalten vor. Im Einzelnen erwähnt er die Situation seines Gefängniseintritts vom 1. November 2022. Damals habe er viele diskriminierende Erlebnisse gehabt. Weiter wolle er die Kantonspolizei Bern wegen Hausfriedensbruchs anzeigen. Diese sei einfach bei ihm zu Hause erschienen und habe eine Elektroschock-Pistole dabeigehabt. Dies sei für ihn gefährlich. Weiter kritisiert er die Einweisung in die C.__