3 2.3 Schriftliche Eingaben sind grundsätzlich zu datieren und zu unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 StPO). Weder die Eingabe vom 31. Juli 2024 noch das Schreiben vom 9. August 2024 sind handschriftlich unterzeichnet. Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wurde seitens der Verfahrensleitung darauf verzichtet, insoweit Frist zur Verbesserung anzusetzen. Aus dem gleichen Grund kann die Frage, ob die Begründungsanforderungen an eine Beschwerde überhaupt erfüllt sind, letztlich offenbleiben.