382 Abs. 1 StPO). 2.2 Der Beschwerdeführer unterlässt es zwar, in seinem Schreiben vom 9. August 2024 unmissverständlich mitzuteilen, ob seine Eingabe vom 31. Juli 2024 eine Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2024 darstellt, davon ist indessen aufgrund des Gesamtkontexts auszugehen. So bringt er unter anderem erneut vor, seitens der Polizei und in den Regionalgefängnissen A.________ und B.________ grausam behandelt worden zu sein, und verlangt etwa eine Entschädigung wegen Diskriminierung und Missbrauchs.