sei, da er sich zwar zum Sachverhalt, nicht aber zur Rechtmässigkeit der Verfügung geäussert habe. Bejahendenfalls habe er innert der gleichen Frist eine rechtsgenügliche Begründung nachzuliefern. Er wurde mit Verweis auf Art. 385 Abs. 2 StPO darauf aufmerksam gemacht, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird, sollte eine verbesserte Eingabe den gesetzlichen Anforderungen nach wie vor nicht entsprechen. Mit Eingang vom 9. August 2024 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres nicht unterzeichnetes Schreiben ein.