Daraufhin wandte er sich mit Schreiben vom 31. Juli 2024 an die Staatsanwaltschaft, welche das Schreiben am 6. August 2024 zwecks Prüfung einer allfälligen Beschwerde an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiterleitete. Mit Schreiben vom 8. August 2024 forderte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen den Beschwerdeführer auf, innert einer Frist von 5 Tagen mitzuteilen, ob sein an die Staatsanwaltschaft adressiertes Schreiben als Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 5. Juli 2024 entgegenzunehmen