Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 330 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. August 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigte 2 C.________ Beschuldigte 3 D.________ Beschuldigte 4 E.________ Beschuldigter 5 F.________ Beschuldigter 6 G.________ Beschuldigte 7 H.________ Beschuldigter 8 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern I.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Diskriminierung, Amtsmissbrauchs, Haus- friedensbruchs, Diebstahls etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 5. Juli 2024 (BA 24 662) 2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Beson- dere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von I.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) gegen Mitarbeitende der A.________ und B.________, der C.________, der Kantonspolizei Bern, D.________ von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten BVD, G.________ (Beiständin) sowie H.________ initiierte Straf- verfahren wegen Diskriminierung, Amtsmissbrauchs, Hausfriedensbruchs sowie Diebstahls, evtl. Sachentziehung ein. Daraufhin wandte er sich mit Schreiben vom 31. Juli 2024 an die Staatsanwaltschaft, welche das Schreiben am 6. August 2024 zwecks Prüfung einer allfälligen Beschwerde an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiterleitete. Mit Schreiben vom 8. August 2024 forderte die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer in Strafsachen den Beschwerdeführer auf, innert einer Frist von 5 Tagen mitzuteilen, ob sein an die Staatsanwaltschaft adressiertes Schreiben als Be- schwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 5. Juli 2024 entgegenzunehmen sei, da er sich zwar zum Sachverhalt, nicht aber zur Rechtmässigkeit der Verfü- gung geäussert habe. Bejahendenfalls habe er innert der gleichen Frist eine rechtsgenügliche Begründung nachzuliefern. Er wurde mit Verweis auf Art. 385 Abs. 2 StPO darauf aufmerksam gemacht, dass auf das Rechtsmittel nicht einge- treten wird, sollte eine verbesserte Eingabe den gesetzlichen Anforderungen nach wie vor nicht entsprechen. Mit Eingang vom 9. August 2024 reichte der Beschwer- deführer ein weiteres nicht unterzeichnetes Schreiben ein. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die an- gefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Der Beschwerdeführer unterlässt es zwar, in seinem Schreiben vom 9. August 2024 unmissverständlich mitzuteilen, ob seine Eingabe vom 31. Juli 2024 eine Be- schwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2024 darstellt, davon ist indessen aufgrund des Gesamtkontexts auszugehen. So bringt er unter anderem erneut vor, seitens der Polizei und in den Regionalgefängnissen A.________ und B.________ grausam behandelt worden zu sein, und verlangt et- wa eine Entschädigung wegen Diskriminierung und Missbrauchs. 3 2.3 Schriftliche Eingaben sind grundsätzlich zu datieren und zu unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 StPO). Weder die Eingabe vom 31. Juli 2024 noch das Schreiben vom 9. August 2024 sind handschriftlich unterzeichnet. Da die Beschwerde ohnehin ab- zuweisen ist, wurde seitens der Verfahrensleitung darauf verzichtet, insoweit Frist zur Verbesserung anzusetzen. Aus dem gleichen Grund kann die Frage, ob die Begründungsanforderungen an eine Beschwerde überhaupt erfüllt sind, letztlich of- fenbleiben. 3. Zum Sachverhalt geht aus der angefochtenen Verfügung Folgendes hervor: Mit mündlicher Strafanzeige vom 1. Juni 2023 und später schriftlicher Anzeigeerstattung vom 10. No- vember 2023 wirft I.________ verschiedenen Personen strafbares Verhalten vor. Im Einzelnen er- wähnt er die Situation seines Gefängniseintritts vom 1. November 2022. Damals habe er viele diskri- minierende Erlebnisse gehabt. Weiter wolle er die Kantonspolizei Bern wegen Hausfriedensbruchs anzeigen. Diese sei einfach bei ihm zu Hause erschienen und habe eine Elektroschock-Pistole dabei- gehabt. Dies sei für ihn gefährlich. Weiter kritisiert er die Einweisung in die C.________, die ohne Bei- zug eines Notfall-Dolmetschers (Gebärdendolmetscher) erfolgt sei. Ferner wolle er auch die Be- währungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD) und seine Beiständin wegen nicht Gewährung ei- nes Gebärdendolmetschers anzeigen. Letztlich zeigt I.________ Herrn H.________ wegen der Weg- nahme seiner Sachen aus einem Hobbyraum an (insbesondere erwähnt er die Wegnahme eines So- fas sowie von für ihn wertvollen Gegenständen wie Diplome), wobei er diese Anzeige mit Schreiben vom 6. Juni 2024 wieder zurückzog. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a bis e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Ein- stellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbe- stand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. 4.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung damit, dass die ange- zeigten Handlungen allesamt keinen Straftatbestand erfüllten, wobei es teilweise bereits an den nötigen Prozessvoraussetzungen fehle. Konkret führt sie aus, dass sich der angeblich begangene Hausfriedensbruch durch die Kantonspolizei Bern bereits im Oktober 2022 ereignet habe. Entsprechend sei die Strafantragsfrist be- reits abgelaufen. Im Übrigen könne den Polizisten kein strafbares Verhalten vorge- worfen werden, da sie gestützt auf einen aktenkundigen Durchsuchungs- und Vor- führbefehl gehandelt hätten. Zu den Vorfällen anlässlich des Eintritts ins Regional- gefängnis A.________ habe die Direktion des Regionalgefängnisses mitgeteilt, dass anlässlich des Eintritts eine Entkleidung stattgefunden habe, wie dies bei je- der eintretenden Person erfolge. Diese habe aufgrund des Verhaltens des Be- schwerdeführers nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden können, weshalb dieser in die Sicherheitszelle habe versetzt werden müssen, wo ihm die eigenen Kleider abgenommen worden seien. Die Kommunikation habe schriftlich und münd- lich relativ problemlos funktioniert, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt ein funktionierendes Hörgerät getragen habe. Er habe auch nicht nach einem Ge- bärdendolmetscher verlangt. Die Staatsanwaltschaft hielt sodann fest, dass das 4 Recht auf Kommunikation, Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung von gehör- losen und hörbehinderten Menschen unbestritten sei. Aufgrund des sich präsentie- renden Sachverhalts sei jedoch davon auszugehen, dass eine Kommunikation mit dem Beschwerdeführer während der Einweisung gewährleistet gewesen sei und keine Verletzung auf Zugang zu Kommunikation festzustellen sei. Eine Verletzung des Aufgebots eines Gebärdendolmetschers sei nach den allgemeinen strafrechtli- chen Grundsätzen ohnehin nicht unter eine Strafnorm subsumierbar. Insgesamt könne keine Verfehlung von Amtspflichten erkannt werden; das gewählte Vorgehen entspreche vielmehr dem Standardvorgehen. Demnach sei im Zusammenhang mit der Gefängniseinweisung weder der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs noch ein anderweitiger Straftatbestand erfüllt. Auch betreffend die Vorwürfe gegen H.________ seien keine strafrechtlich relevanten Handlungen erkennbar. Der Sachverhalt präsentiere sich vielmehr so, dass H.________ dem Beschwerdefüh- rer den Hobbyraum gekündet habe, nachdem dieser nicht mehr habe kontaktiert werden können und die Miete nicht mehr bezahlt habe. Daraufhin habe H.________ den Hobbyraum räumen lassen, wobei das vom Beschwerdeführer erwähnte Sofa zwecks Schuldentilgung verkauft worden sei, worauf er den Be- schwerdeführer auch mehrfach hingewiesen habe. Mithin fehle es insbesondere an der für den Diebstahl erforderlichen Bereicherungsabsicht. 4.3 Aus der Beschwerde des Beschwerdeführers geht nicht hervor, inwiefern die Er- wägungen der Staatsanwaltschaft falsch sein sollen und welche Gründe einen an- deren Entscheid nahelegen bzw. weshalb ein Strafverfahren weiterzuführen wäre. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht wirklich mit der Begründung der angefochte- nen Verfügung auseinander. In seinem Schreiben vom 31. Juli 2024 wirft er die Fragen auf, warum verschiedene angezeigte Personen nicht strafrechtlich belangt würden und weshalb die Staatsanwaltschaft glaube, dass das Verfahren korrekt abgelaufen sei. Er habe Beweismittel, die das Gegenteil bewiesen. Es handle sich um einen schwerwiegenden Hausfriedensbruch. Er erwarte eine Antwort auf sein Anliegen, wonach es möglich sein sollte, eine Datenrettung (Aufnahmen einer Vi- deoüberwachungskamera) vorzunehmen. Es treffe nicht zu, dass H.________ sein Bettsofa verkauft habe. Er bitte um Unterstützung, damit er sein Bettsofa zurücker- halte. Er fordere die Staatsanwaltschaft auf, zu verhandeln und die Rückgabe sei- nes Bettsofas zu organisieren. Darüber hinaus beklagt er die fehlende Unterstüt- zung durch die Polizei und die BVD; diese seien verantwortlich, dass er ins Ge- fängnis habe gehen müssen und keinen Kontakt mit H.________ habe haben kön- nen, da ihm das Handy verboten worden sei. Er wolle wissen, weshalb er keine Entschädigung oder Genugtuung erhalten habe. Dies empfinde er als extreme Dis- kriminierung, besonders aufgrund des fehlenden Dolmetschers. Auch bitte er um Löschung seines Strafregistereintrags, damit er wieder arbeiten gehen könne. In seinem Schreiben vom 9. August 2024 führt er aus, er möchte unter keinen Um- ständen wieder ins Gefängnis gehen und fragt, weshalb man ihn wieder ins Ge- fängnis schicken wolle. Es tue ihm sehr leid und er werde alles tun, um nicht wieder ins Gefängnis zu kommen. Er sei im Gefängnis grausam behandelt worden und fordere den Zugang zu Videobeweisen. Sollte es keine Aufzeichnungen geben, werde er eine Beschwerde bei den Vereinten Nationen einreichen. Er bitte, damit aufzuhören, ihn fälschlicherweise der Pornografie zu beschuldigen. 5 Mit diesen Ausführungen, welche sich offensichtlich nicht alle auf das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2024 beziehen, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, weshalb die Ein- stellungsverfügung zu Unrecht erfolgt sein soll und weshalb ihm im Rahmen dieses Strafverfahrens eine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist. Was seine Aufforderung zur Sicherung der Videoaufnahmen der Überwachungskameras des Regionalgefängnisses A.________ betrifft, kann auf die E-Mail-Korrespondenz der Staatsanwaltschaft mit dem Regionalgefängnis A.________ verweisen werden, wonach die entsprechenden Videoaufnahmen nach 100 Tagen automatisch gelöscht werden und damit nicht mehr vorhanden sind (vgl. E-Mail vom 15. No- vember 2023). Soweit der Beschwerdeführer zudem geltend macht, dass er nicht ins Gefängnis wolle und er ansonsten in den Hungerstreik treten werde, gehen sei- ne Ausführungen am Anfechtungsobjekt vorbei. Es ist unklar, auf welches Verfah- ren er sich dabei bezieht. Insgesamt ist der Staatsanwaltschaft jedenfalls bei- zupflichten, dass vorliegend keinerlei Hinweise auf eine strafbare Handlung zu er- kennen sind und die vom Beschwerdeführer angezeigten Verhaltensweisen keine Straftatbestände erfüllen. Nach dem Gesagten sind die Ausführungen der Staats- anwaltschaft nicht zu beanstanden, womit das Verfahren zu Recht eingestellt wor- den ist. 5. Die Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein kei- nen Anspruch auf eine Entschädigung. Da auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, sind allfällige Aufwendungen der beschuldigten Personen als geringfügig zu beurteilen (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO), weshalb auch ihnen keine Entschädigung auszurichten ist. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auch CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigungen werden nicht gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 3 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 4 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 5 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 6 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 7 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 8 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin J.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 29. August 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7