Der Sachverhalt bzw. die Umstände des Gerangels sind aufgrund der Aufnahmen hinreichend dokumentiert. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Den Beschuldigten, welche sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt haben, sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb ihnen keine Entschädigung auszurichten ist (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).