Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich von sich aus beruhigt hätte. Mit Blick auf die geschilderte rechtliche Ausgangslage und das auf den Videos ersichtliche Bildmaterial ergeben sich zusammengefasst keine Anhaltspunkte auf ein nicht durch Art. 14 StGB gerechtfertigtes Verhalten der Beschuldigten. Eine Einvernahme der Beschuldigten bzw. des Beschwerdeführers erübrigt sich bei dieser Ausgangslage bzw. es ist nicht zu erwarten, dass sich daraus neue oder zusätzliche Erkenntnisse ergeben. Der Sachverhalt bzw. die Umstände des Gerangels sind aufgrund der Aufnahmen hinreichend dokumentiert.