Es handelte sich dabei nicht um eine vorläufige Festnahme durch die Beschuldigten, sondern um die Entschärfung der Gesamtsituation. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, inwiefern ein milderes, ebenso geeignetes Mittel ebenfalls zum Ziel geführt hätte. Mit Blick auf das Verhalten des Beschwerdeführers bestehen keine Hinweise, dass es zu übertriebener oder unangemessener Gewaltanwendung durch die Beschuldigten gekommen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich von sich aus beruhigt hätte.