Die Situation eskalierte und führte in der Folge zu Gewalteinwirkungen, weil der Beschwerdeführer sich rechtswidrig der Kontrolle widersetzte, sich immer wieder bedrohlich und aufgebracht der Beschuldigten 1 näherte und in der Folge aktiv körperlich gegen den Beschuldigten 2 vorging. Er hörte nicht auf, sich zu wehren, weshalb es erforderlich war, ihn in Handfesseln zu legen. Solche sind als Hilfsmittel gesetzlich vorgesehen. Es handelte sich dabei nicht um eine vorläufige Festnahme durch die Beschuldigten, sondern um die Entschärfung der Gesamtsituation.