Auch ein Kniedruck in Rückenlage ist nicht ersichtlich. Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht erkennbar, dass der Beschuldigte 2 auf ihn zugesprungen ist. 6.3 Soweit die vom Beschwerdeführer geschilderten Tätlichkeiten bzw. einfachen Körperverletzungen überhaupt stattfanden, dienten sie damit offensichtlich der Durchsetzung von polizeilichen Massnahmen, wozu die Beschuldigten als Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der G.________(Unternehmen) gemäss Gesetz befugt waren.