Die Beschuldigten benötigten die Identitätskarte des Beschwerdeführers für die Kontrolle bzw. die Wegweisung und waren somit befugt, diese vorübergehend in ihrem Besitz zu halten. Hinweise für ein unrechtmässiges Handeln der Beschuldigten liegen in diesem Zusammenhang nicht vor. 6.2 Aus dem Video der Bahnhofüberwachung geht hervor, dass es in der Folge zu einer Auseinandersetzung kam. Auslöser war mit Blick auf die Mobiltelefonaufnahme der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zurück wollte. Entgegen seiner Vorbringen streckte der Beschwerdeführer aber nicht einzig die Hand aus, um die Identitätskarte zurückzuerhalten.