Es gibt daher keine Hinweise, dass die Beschuldigten ohne sachlichen Grund bzw. ohne Anhaltspunkte auf das Vorliegen eines vorschriftswidrigen Verhaltens agierten. Sie durften auch nach seiner Adresse fragen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung vertrat, sein Verhalten stelle keinen Verstoss dar, ändert an der Rechtmässigkeit der Kontrolle nichts und rechtfertigt seinen Widerstand nicht. Die Beschuldigten benötigten die Identitätskarte des Beschwerdeführers für die Kontrolle bzw. die Wegweisung und waren somit befugt, diese vorübergehend in ihrem Besitz zu halten.