In der Folge wird es, kurz bevor das Video abbricht, dynamisch (vgl. auch nachfolgende Ausführungen). Dieses Vorgehen der Beschuldigten 1 und 2 (Personenkontrolle und Anhaltung mit Blick auf einen mutmasslichen Verstoss gegen die Bahnhofordnung) entspricht offensichtlich den Befugnissen, welche ihnen gemäss Art. 4 BGST zustehen. Der Beschwerdeführer führte ein Plakat mit dem Ziel mit sich, auf sein Anliegen aufmerksam zu machen. Es gibt daher keine Hinweise, dass die Beschuldigten ohne sachlichen Grund bzw. ohne Anhaltspunkte auf das Vorliegen eines vorschriftswidrigen Verhaltens agierten.