Der Beschuldigte 2 fordert den Beschwerdeführer auf, den Bahnhof zu verlassen, und stellt ihm eine Wegweisung mit der Begründung in Aussicht, dass es sich bei seinem Vorgehen um eine Darbietung handle, welche gemäss Bahnhofordnung verboten sei. Damit ist der Beschwerdeführer nicht einverstanden und erklärt mit Verweis auf Kontakte mit der Polizei in Genf, Lausanne und Neuchâtel, dass er das dürfe. Der Beschuldigte 2 weist daraufhin, dass die Rechtslage in einem anderen Kanton anders sei.