9 des Zwangsanwendungsgesetzes (ZAG; SR 364) dürfen polizeilicher Zwang und polizeiliche Massnahmen nur zur Aufrechterhaltung oder Herstellung eines rechtmässigen Zustandes angewendet werden, insbesondere zur Abwehr einer Gefahr (Bst. a) sowie zur Identifizierung von Personen (Bst. e). Die Anwendung muss den Umständen angemessen sein; insbesondere müssen das Alter, das Geschlecht und der Gesundheitszustand der betroffenen Personen berücksichtigt werden. Sie darf keine Eingriffe oder Beeinträchtigungen nach sich ziehen, die zum angestrebten Ziel in einem Missverhältnis stehen. Das Sicherheitspersonal darf gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst.