Die Sicherheitsorgane (wozu auch der Sicherheitsdienst gehört, vgl. Art. 2 Abs. 2 BGST) dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben u.a. folgende Daten bearbeiten: Angaben zur Feststellung der Identität einer Person, z.B. den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse einer Person (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. a BGST sowie Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrats vom 3. November 2009, BBl 2010 891 ff., S. 903). Polizeilicher Zwang darf nur ausgeübt werden, soweit dies für das Anhalten, die Kontrolle, die Wegweisung oder die vorläufige Festnahme erforderlich ist (Art. 4 Abs. 5 BGST).