3 anzuhalten, zu kontrollieren und wegzuweisen. Damit sind Personen gemeint, die den ordnungsgemässen Betrieb stören oder die Reisenden belästigen (Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrats vom 3. November 2009, BBl 2010 891 ff., S. 902). Die Sicherheitsorgane (wozu auch der Sicherheitsdienst gehört, vgl. Art. 2 Abs. 2 BGST) dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben u.a. folgende Daten bearbeiten: