2 Der Beschwerdeführer filmte einen Teil dieses Vorfalls mit seinem Mobiltelefon. Im Rahmen des durch die Staatsanwaltschaft angeordneten polizeilichen Ermittlungsverfahrens gemäss Art. 309 Abs. 2 StPO wurde diese Aufnahme von der Kantonspolizei ausgewertet. Die Aufnahme befindet sich in den Akten.