Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschuldigte 1 habe seine Hand weggeschlagen. Beide Beschuldigten hätten ihn mit vereinten Kräften zu Boden geworfen und ihn gewaltvoll auf dem Boden fixiert. Dieses Verhalten der Beschuldigten stelle mindestens eine Tätlichkeit bzw. eine einfache Körperverletzung dar. Zudem wird in der Beschwerde geltend gemacht, der Beschuldigte 2 habe ihn mit der Hand mehrfach weggestossen und die Beschuldigten seien nicht zur Anlegung von Handfesseln befugt gewesen, weshalb die Staatsanwaltschaft den Tatbestand der Freiheitsberaubung zu prüfen habe.