3. Den Vorwürfen gegen die beiden Beschuldigten liegt gemäss Anzeige vom 13. März 2024 folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer befand sich im Hungerstreik und machte an verschiedenen Schweizer Bahnhöfen mit einer Tafel auf die Anzahl der im Krieg getöteten Kinder in Gaza aufmerksam, so auch am 18. Dezember 2023 im Bahnhof Bern. Dabei wurde er von den beiden Beschuldigten, welche für die E.________ arbeiteten (Sicherheitsdienst der G.________[Unternehmen]), kontrolliert und angehalten. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschuldigte 1 habe seine Hand weggeschlagen.