Innert mehrmals verlängerter Frist reichte der Beschwerdeführer am 19. September 2024 bezugnehmend auf die Verfügung des Verfahrensleiters der Beschwerdekammer vom 19. August 2024 ein nachgebessertes Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Dieses wurde mit Verfügung vom 27. September 2024 abgewiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten liessen sich innert Frist nicht vernehmen.