1. Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 wegen einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin D.________, am 8. August 2024 Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen die beiden Beschuldigten an die Hand zu nehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.