Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 325 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. April 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkei- ten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 10. Juli 2024 (BM 24 11973) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 wegen einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Be- schwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin D.________, am 8. August 2024 Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsan- waltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen die beiden Beschuldigten an die Hand zu nehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staats- kasse. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechts- anwältin D.________ als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu ernennen. Innert mehrmals verlängerter Frist reichte der Beschwerdeführer am 19. September 2024 bezugnehmend auf die Verfügung des Verfahrensleiters der Beschwerdekammer vom 19. August 2024 ein nachgebessertes Gesuch um Erteilung der unentgeltli- chen Rechtspflege ein. Dieses wurde mit Verfügung vom 27. September 2024 ab- gewiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessord- nung [SR 312.0; StPO], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittel- bar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist frist- und formge- recht erfolgt, weshalb darauf einzutreten ist. 3. Den Vorwürfen gegen die beiden Beschuldigten liegt gemäss Anzeige vom 13. März 2024 folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer befand sich im Hungerstreik und machte an verschiedenen Schweizer Bahnhöfen mit einer Ta- fel auf die Anzahl der im Krieg getöteten Kinder in Gaza aufmerksam, so auch am 18. Dezember 2023 im Bahnhof Bern. Dabei wurde er von den beiden Beschuldig- ten, welche für die E.________ arbeiteten (Sicherheitsdienst der G.________[Unternehmen]), kontrolliert und angehalten. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschuldigte 1 habe seine Hand weggeschlagen. Beide Be- schuldigten hätten ihn mit vereinten Kräften zu Boden geworfen und ihn gewaltvoll auf dem Boden fixiert. Dieses Verhalten der Beschuldigten stelle mindestens eine Tätlichkeit bzw. eine einfache Körperverletzung dar. Zudem wird in der Beschwer- de geltend gemacht, der Beschuldigte 2 habe ihn mit der Hand mehrfach wegge- stossen und die Beschuldigten seien nicht zur Anlegung von Handfesseln befugt gewesen, weshalb die Staatsanwaltschaft den Tatbestand der Freiheitsberaubung zu prüfen habe. 2 Der Beschwerdeführer filmte einen Teil dieses Vorfalls mit seinem Mobiltelefon. Im Rahmen des durch die Staatsanwaltschaft angeordneten polizeilichen Ermittlungs- verfahrens gemäss Art. 309 Abs. 2 StPO wurde diese Aufnahme von der Kantons- polizei ausgewertet. Die Aufnahme befindet sich in den Akten. Ergänzend wird im Berichtsrapport vom 2. Juli 2024 darauf hingewiesen, dass die Kantonspolizei im Rahmen eines anderen Ermittlungsauftrags betreffend denselben Vorfall (Verfeh- lungen eines Polizisten zum Nachteil des Beschwerdeführers) den dort zuständi- gen Staatsanwalt mit den Videoaufnahmen der Überwachungskameras vom Bahn- hof bedient habe. Diese Aufnahmen wurden dem Bericht betreffend den vorliegend zu beurteilenden Vorfall beigelegt und befinden sich somit ebenfalls in den Akten. 4. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Ob- schon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund be- steht. Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmäs- siges Verhalten (z.B. aufgrund einer Amtspflicht) offenkundig erlaubt oder gar ge- boten ist. Eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO darf deshalb auch dann erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 2.3 und 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6 sowie BOSSHARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5a zu Art. 310 StPO; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11a zu Art. 310 StPO). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; sog. gesetzlich erlaubte Handlung). Grundlage für eine Rechtfertigung im Sinne von Art. 14 StGB bilden insbesondere gesetzliche Amts- und Berufspflichten (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_247/2019 vom 22. Juni 2020 E. 2.1.1). Berufspflichten sind Pflichten, die sich aus der Ausübung eines bestimmten Berufes ergeben. Amtspflichten meint öffentlich-rechtliche, hoheitliche Obliegenheiten und Befugnisse (vgl. NIGG- LI/GÖHLICH, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 15 und 23 zu Art. 14 StGB). Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Si- cherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 143 IV 241 E. 2.2; 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.1). 5. Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST; SR 745.2) ist der Si- cherheitsdienst der G.________(Unternehmen) befugt, Personen zu befragen, Ausweiskontrollen vorzunehmen und Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, 3 anzuhalten, zu kontrollieren und wegzuweisen. Damit sind Personen gemeint, die den ordnungsgemässen Betrieb stören oder die Reisenden belästigen (Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrats vom 3. November 2009, BBl 2010 891 ff., S. 902). Die Sicherheitsorgane (wozu auch der Sicherheits- dienst gehört, vgl. Art. 2 Abs. 2 BGST) dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben u.a. fol- gende Daten bearbeiten: Angaben zur Feststellung der Identität einer Person, z.B. den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse einer Person (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. a BGST sowie Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrats vom 3. November 2009, BBl 2010 891 ff., S. 903). Polizeilicher Zwang darf nur ausgeübt werden, soweit dies für das Anhalten, die Kontrolle, die Wegweisung oder die vorläufige Festnahme erforderlich ist (Art. 4 Abs. 5 BGST). Die Befugnis der polizeilichen Zwangsanwendung wird damit nicht auf die Transportpolizei beschränkt. Soweit das BGST die Anwendung polizeilichen Zwangs oder polizeilicher Massnahmen vorsieht, ist gemäss Art. 4 Abs. 6 BGST das Bundesgesetz über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG) anwendbar (vgl. auch Beschluss des Obergerichts Aargau, Beschwerde- kammer in Strafsachen, 6. Mai 2020, SBK.2020.29 E. 3.3.2.2). Gemäss Art. 9 des Zwangsanwendungsgesetzes (ZAG; SR 364) dürfen polizeili- cher Zwang und polizeiliche Massnahmen nur zur Aufrechterhaltung oder Herstel- lung eines rechtmässigen Zustandes angewendet werden, insbesondere zur Ab- wehr einer Gefahr (Bst. a) sowie zur Identifizierung von Personen (Bst. e). Die An- wendung muss den Umständen angemessen sein; insbesondere müssen das Al- ter, das Geschlecht und der Gesundheitszustand der betroffenen Personen berücksichtigt werden. Sie darf keine Eingriffe oder Beeinträchtigungen nach sich ziehen, die zum angestrebten Ziel in einem Missverhältnis stehen. Das Sicher- heitspersonal darf gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die Sicher- heitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST; SR 745.21) Fesselungsmittel als Hilfsmittel einsetzen. 6. 6.1 Auf dem Video, welches der Beschwerdeführer mit seinem Mobiltelefon gemacht hat, ist Folgendes ersichtlich bzw. zu hören: Beim Beschwerdeführer wird eine Per- sonenkontrolle durchgeführt und er wird vom Beschuldigten 2 aufgefordert, sich auszuweisen. Dieser Aufforderung kommt der Beschwerdeführer nach. Der Be- schuldigte 2 fordert den Beschwerdeführer auf, den Bahnhof zu verlassen, und stellt ihm eine Wegweisung mit der Begründung in Aussicht, dass es sich bei sei- nem Vorgehen um eine Darbietung handle, welche gemäss Bahnhofordnung ver- boten sei. Damit ist der Beschwerdeführer nicht einverstanden und erklärt mit Ver- weis auf Kontakte mit der Polizei in Genf, Lausanne und Neuchâtel, dass er das dürfe. Der Beschuldigte 2 weist daraufhin, dass die Rechtslage in einem anderen Kanton anders sei. Der Beschwerdeführer wird informiert, dass eine Wegweisung für 48 Stunden erfolge und er angezeigt werde, wenn er sich ohne Grund im Bahn- hof aufhalte. Aus dem Video geht hervor, dass die Beschuldigte 1 daran ist, die Wegweisung zu verfassen. Der Beschwerdeführer weigert sich in der Folge, seine 4 Adresse anzugeben, und verlangt seine Identitätskarte zurück. Er teilt den Be- schuldigten mit, dass sie nicht das Recht hätten, seine Adresse zu erhalten und ihn zu kontrollieren. Der Beschuldigte 2 teilt ihm mit, dass sie die Identitätskarte behal- ten würden, bis sie die Personenkontrolle abgeschlossen hätten. In der Folge wird es, kurz bevor das Video abbricht, dynamisch (vgl. auch nachfolgende Ausführun- gen). Dieses Vorgehen der Beschuldigten 1 und 2 (Personenkontrolle und Anhaltung mit Blick auf einen mutmasslichen Verstoss gegen die Bahnhofordnung) entspricht of- fensichtlich den Befugnissen, welche ihnen gemäss Art. 4 BGST zustehen. Der Beschwerdeführer führte ein Plakat mit dem Ziel mit sich, auf sein Anliegen auf- merksam zu machen. Es gibt daher keine Hinweise, dass die Beschuldigten ohne sachlichen Grund bzw. ohne Anhaltspunkte auf das Vorliegen eines vorschriftswid- rigen Verhaltens agierten. Sie durften auch nach seiner Adresse fragen. Der Um- stand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung vertrat, sein Verhalten stelle kei- nen Verstoss dar, ändert an der Rechtmässigkeit der Kontrolle nichts und rechtfer- tigt seinen Widerstand nicht. Die Beschuldigten benötigten die Identitätskarte des Beschwerdeführers für die Kontrolle bzw. die Wegweisung und waren somit befugt, diese vorübergehend in ihrem Besitz zu halten. Hinweise für ein unrechtmässiges Handeln der Beschuldigten liegen in diesem Zusammenhang nicht vor. 6.2 Aus dem Video der Bahnhofüberwachung geht hervor, dass es in der Folge zu ei- ner Auseinandersetzung kam. Auslöser war mit Blick auf die Mobiltelefonaufnahme der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zurück wollte. Ent- gegen seiner Vorbringen streckte der Beschwerdeführer aber nicht einzig die Hand aus, um die Identitätskarte zurückzuerhalten. Er näherte sich vielmehr in leicht be- drohlicher Haltung der Beschuldigten 1, welche merklich zurückwich. Zu diesem Zeitpunkt sieht es mit Blick auf das Video der Bahnhofüberwachung danach aus, als wolle der Beschwerdeführer der Beschuldigten 1 seine Identitätskarte wegneh- men. Das wird durch die Mobiltelefonaufnahme bestätigt, auf der zu hören ist, dass die Beschuldigte 1 dem Beschwerdeführer sagt, «läng mi jetze nid a» und «längsch mi no einisch a» (7 Minuten 58 Sekunden bzw. 8 Minuten und 15 Sekunden). Der Beschuldigte 2 stiess den Beschwerdeführer daraufhin mehrfach mit der Hand weg bzw. drückte ihn von der Beschuldigten 1 weg (Bahnhofüberwachung: 18:23:35 bis 18:23:38 sowie 18:23:50 bis 18:23:53). Dies erfolgte aber offensichtlich nicht grundlos, sondern mit Blick auf das Verhalten des Beschwerdeführers, der sich trotz des Dazwischengehens des Beschuldigten 2 immer wieder der Beschuldigten 1 näherte. Das Wegstossen bezweckte daher, den Beschwerdeführer auf Distanz zu halten. Ein Wegschlagen durch die Beschuldigte 1 ist auf dem Video nicht er- kennbar. Dem Video der Bahnhofüberwachung ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten 2 in der Folge mit voller Kraft wegdrückte (18:23:59) und es daraufhin zu einer Rangelei kam. Während ein paar Sekunden befanden sich die Parteien nicht mehr im Sichtfeld der ersten Kamera. Sie wurden jedoch von einer anderen Kamera erfasst und es ist zu sehen, wie die Beschuldig- ten den Beschwerdeführer an den Armen festhielten und der Beschwerdeführer sich wehrte (18:24:09). Dabei fasste er der Beschuldigten 1 an den Hinterkopf (18:24:10) und lehnte sich aktiv gegen sie, worauf die Beschuldigte 1 zu Boden fiel (18:24:12). Die Rangelei ging mit dem Beschuldigten 2 weiter und ein paar Sekun- 5 den später fiel der Beschwerdeführer zu Boden (18:24:15). Die Beschuldigten ver- suchten, ihn zu fixieren, wobei der Beschwerdeführer sich jeweils nur ganz kurz in Bauchlage befand. Der Beschwerdeführer wehrte sich zudem weiterhin aktiv. Erst weitere 33 Sekunden später wurde er langsam passiver (18:24:48) und es gelang der Beschuldigten 1 mithilfe von drei dazukommenden Passanten, dem Beschwer- deführer in Seitenlage Handschellen anzulegen (18:25:11). Es ist ersichtlich, dass der Beschuldigte 2 beim Versuch, den Beschwerdeführer zu fixieren, für einen Bruchteil einer Sekunde sein Knie gegen den Bauch des Beschwerdeführers drück- te. Von einem Fixieren mit dem Knie in Bauchlage kann aber keine Rede sein. Auch ein Kniedruck in Rückenlage ist nicht ersichtlich. Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht erkennbar, dass der Beschuldigte 2 auf ihn zugesprungen ist. 6.3 Soweit die vom Beschwerdeführer geschilderten Tätlichkeiten bzw. einfachen Kör- perverletzungen überhaupt stattfanden, dienten sie damit offensichtlich der Durch- setzung von polizeilichen Massnahmen, wozu die Beschuldigten als Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der G.________(Unternehmen) gemäss Gesetz befugt waren. Die Situation eskalierte und führte in der Folge zu Gewalteinwirkungen, weil der Beschwerdeführer sich rechtswidrig der Kontrolle widersetzte, sich immer wieder bedrohlich und aufgebracht der Beschuldigten 1 näherte und in der Folge aktiv kör- perlich gegen den Beschuldigten 2 vorging. Er hörte nicht auf, sich zu wehren, weshalb es erforderlich war, ihn in Handfesseln zu legen. Solche sind als Hilfsmittel gesetzlich vorgesehen. Es handelte sich dabei nicht um eine vorläufige Festnahme durch die Beschuldigten, sondern um die Entschärfung der Gesamtsituation. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, inwiefern ein milderes, eben- so geeignetes Mittel ebenfalls zum Ziel geführt hätte. Mit Blick auf das Verhalten des Beschwerdeführers bestehen keine Hinweise, dass es zu übertriebener oder unangemessener Gewaltanwendung durch die Beschuldigten gekommen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich von sich aus beruhigt hätte. Mit Blick auf die geschilderte rechtliche Ausgangslage und das auf den Videos ersicht- liche Bildmaterial ergeben sich zusammengefasst keine Anhaltspunkte auf ein nicht durch Art. 14 StGB gerechtfertigtes Verhalten der Beschuldigten. Eine Einvernah- me der Beschuldigten bzw. des Beschwerdeführers erübrigt sich bei dieser Aus- gangslage bzw. es ist nicht zu erwarten, dass sich daraus neue oder zusätzliche Erkenntnisse ergeben. Der Sachverhalt bzw. die Umstände des Gerangels sind aufgrund der Aufnahmen hinreichend dokumentiert. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrens- kosten, bestimmt auf CHF 1'000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Den Beschuldigten, welche sich nicht am Be- schwerdeverfahren beteiligt haben, sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb ihnen keine Entschädigung auszurichten ist (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben via Rückschein) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 28. April 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7