8. Gestützt auf das Ausgeführte sind vorliegend sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht für die Dauer von drei Monaten Sicherheitshaft zur Sicherung des Strafvollzugs und im Hinblick auf das Berufungsverfahren aufrechterhalten hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.