Ob sich allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt – sollte die Fluchtgefahr gestützt auf neue Erkenntnisse als niederschwellig bezeichnet werden können – Ersatzmassnahmen als mildere Massnahmen zur Bannung der Fluchtgefahr als geeignet erweisen, wird zu gegebener Zeit zu beurteilen sein. Damit kam das Regionalgericht richtigerweise zum Schluss, dass keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO angeordnet werden können. 7.6 Die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft erweist sich somit auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit als rechtens.