1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5; 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2 und 1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.5). Hinzu kommt, dass sich die Höhe der Kaution nach der Schwere der vorgeworfenen Taten und den persönlichen Verhältnissen der beschuldigten Person bemisst (Art. 238 Abs. 2 StPO). Mithin wäre vorliegend angesichts der langjährigen Freiheitsstrafe von 20 Jahren eine entsprechend hohe Kaution festzusetzen. Dabei erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer oder allfällige Drittpersonen aus seinem Umfeld einen derart hohen Betrag