7.4 Betreffend die eventualiter beantragten Ersatzmassnahmen kann ebenfalls vorab auf die Ausführungen im ergangenen Beschluss des Obergerichts BK 2023 103 vom 6. April 2023 verwiesen werden. Es ist erneut daran zu erinnern, dass das Bundesgericht bereits mehrfach und jüngst im Urteil 7B_698/2024 vom 12. Juli 2024 ausgeführt hat, dass sich Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig als nicht ausreichend erweisen (siehe ferner BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.). Von dem muss vorliegend ebenfalls ausgegangen werden.