7 che Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2022 247 vom 21. Juni 2022, E.7.1.3). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 23. Dezember 2022 und somit seit etwas mehr eineinhalb Jahren in strafprozessualer Haft. Damit besteht die Gefahr einer Überhaft offensichtlich nicht. Auch die Dauer der Verlängerung um drei Monate ist nicht zu beanstanden.