6 feld aufbauen und auch beruflich wieder Fuss fassen könnte. Wie das Regionalgericht und die Staatsanwaltschaft festgehalten haben, ist die Fluchtgefahr im Ergebnis nicht mehr als niederschwellig, sondern als deutlich ausgeprägt zu erachten. 6. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr wurde durch das Regionalgericht mit Haftbelassungsentscheid vom 9. August 2024 verneint. Da nach dem Gesagten die Fluchtgefahr zu bejahen ist, braucht auf diesen Haftgrund nicht näher eingegangen zu werden.