Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer als Mitglied der international tätigen D.________ lediglich leichter fallen dürfte, Kontakte zu Missionswerken oder Gemeinden im Ausland herzustellen und entsprechend einen Auslandaufenthalt zu organisieren, zumal der Beschwerdeführer bereits entsprechende Pläne geäussert hat (vgl. Beschluss des Obergerichts BK 23 103 vom 6. April 2023 E. 6.3). Unter den vorliegenden Umständen erscheint es nicht allzu fernliegend, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung einer sich im Ausland befindenden Gemeinde anschliessen, dort ein neues soziales Um-