chend öffentlich begründetem Urteil entwickeln wird. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer weder über einen Wohnsitz noch eine Arbeitsstelle in der Schweiz verfügt. Mit der Verurteilung und dem bevorstehenden Berufungsverfahren dürfte die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle oder einer Wohnung erheblich erschwert sein. Wie bereits im Beschluss des Obergerichts BK 23 103 vom 6. April 2023 festgehalten, trifft es auch nicht zu, dass der D.________ ein Wille zur Fluchthilfe unterstellt wird.