Dies bedeutet aber nicht automatisch, dass sich der Beschwerdeführer, welcher die Tat bestreitet, nicht durch Flucht dem Strafvollzug bzw. dem Berufungsverfahren entzieht, sollte er in Freiheit entlassen werden, zumal es mit elektronischen Kommunikationsmitteln ohne weiteres möglich ist, den Kontakt zu Familienmitgliedern, Freunden und Bekannten auf einfache Weise auch aus dem Ausland zu pflegen. Ohnehin bleibt es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ungewiss, wie sich das Verhältnis zu seinem Umfeld in Anbetracht der kürzlich ergangenen erstinstanzlichen Verurteilung mit entspre-