Folglich stellt die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren ein massives Fluchtindiz dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_781/2023 vom 8. November 2023 E. 3.5). Dass der Beschwerdeführer gemäss Beschwerdeschrift im Berufungsverfahren für einen Freispruch kämpft bzw. hofft, ändert daran nichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2017 vom 5. Mai 2017 E. 3.5). Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz verwurzelt ist und zumindest derzeit ein intaktes Verhältnis zu seiner Familie, seinen Freunden und Bekannten pflegt.