In Übereinstimmung mit dem Regionalgericht und der Staatsanwaltschaft haben sich die zur Annahme der Fluchtgefahr führenden Umstände in der Zwischenzeit grundsätzlich nicht verändert, jedenfalls nicht zugunsten des Beschwerdeführers. Vielmehr gilt es hervorzuheben, dass sich die Fluchtgefahr mit der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 9. August 2024 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren erheblich erhöht bzw. konkretisiert hat.