5 massnahmengerichts (KZM 23 678, KZM 23 1125; KZM 23 1562 und KZM 24 356 [Anordnung Sicherheitshaft]) verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die Fluchtgefahr nicht zu bannen. 5.5 In Übereinstimmung mit dem Regionalgericht und der Staatsanwaltschaft haben sich die zur Annahme der Fluchtgefahr führenden Umstände in der Zwischenzeit grundsätzlich nicht verändert, jedenfalls nicht zugunsten des Beschwerdeführers.