5.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass er Schweizer, sehr gut ausgebildet und seit seiner Geburt stark in der Schweiz verwurzelt sei. Er habe zudem eine ausgesprochen enge Bande zu seiner Familie, seinen Freunden und Bekannten sowie seiner Religionsgemeinschaft. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach ungewiss sei, wie sich die Beziehung zu seinem Umfeld entwickeln werde, sei rein spekulativ; sein Umfeld halte zu ihm. Auch der in Betracht gezogene Auslandaufenthalt vermöge keine Fluchtgefahr zu begründen.