4 Beschwerdekammer BK 23 103 vom 6. April 2023. Ergänzend hielt es Folgendes fest: […] Die zur Annahme der Fluchtgefahr führenden Umstände haben sich zwischenzeitlich nicht geändert. Ergänzend ist anzumerken, dass sich der Beschuldigte seit 597 Tagen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft befindet. Sofern das am 9. August 2024 gefällte Urteil in Rechtskraft erwächst, wird der Beschuldigte eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren zu verbüssen haben.