Insoweit gilt der dringende Tatverdacht als nicht bestritten. Es gilt dennoch festzuhalten, dass gestützt auf die der Beschwerdekammer vorliegenden Akten zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass das Urteil vom 9. August 2024 klarerweise fehlerhaft ist und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwarten wäre. Der dringende Tatverdacht ist somit zu bejahen.