4.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 9. August 2024 erstinstanzlich wegen Mordes schuldig gesprochen. In seiner Beschwerde erwähnt er zwar, dass er Berufung angemeldet habe und für einen Freispruch kämpfen werde, verzichtet aber auf jegliche Ausführungen zum dringenden Tatverdacht. Insoweit gilt der dringende Tatverdacht als nicht bestritten.