Eventualiter sei er unter Ansetzung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 Bst. a, b, c und d StPO zu entlassen. Das Regionalgericht verzichtete am 16. August 2024 mit Verweis auf die mit Urteil vom 9. August 2024 erfolgte Begründung auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig reichte es die amtlichen Akten (PEN 24 101) ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 19. August 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Folge verzichtete die Verfahrensleitung auf einen zweiten Schriftenwechsel und gab den Parteien Gelegenheit, abschliessende Bemerkungen einzureichen.