Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 324 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. August 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Verlängerung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen Mordes Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Kollegialgericht in Fünferbesetzung, vom 9. August 2024 (PEN 24 101) Erwägungen: 1. Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) sprach A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. August 2024 wegen Mordes schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren. Gleichentags verfügte das Regionalgericht mit separatem Beschluss, dass der Beschwerdeführer vorbehältlich des vorherigen Eintritts der Rechtskraft des Urteils bis zum Strafan- tritt, vorläufig befristet bis am 8. November 2024, in Sicherheitshaft zu belassen ist. Gegen das erstinstanzliche Urteil meldete der Beschwerdeführer noch anlässlich der Hauptverhandlung mündlich die Berufung an. Am 12. August 2024 erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung der Sicher- heitshaft. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des Beschlusses des Regionalgerichts vom 9. August 2024 und die umgehende Ent- lassung aus der Sicherheitshaft. Eventualiter sei er unter Ansetzung von Ersatz- massnahmen im Sinne von Art. 237 Bst. a, b, c und d StPO zu entlassen. Das Re- gionalgericht verzichtete am 16. August 2024 mit Verweis auf die mit Urteil vom 9. August 2024 erfolgte Begründung auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig reichte es die amtlichen Akten (PEN 24 101) ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ih- rer delegierten Stellungnahme vom 19. August 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Folge verzichtete die Verfahrensleitung auf einen zweiten Schriftenwechsel und gab den Parteien Gelegenheit, abschliessende Bemerkun- gen einzureichen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Belassung in Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldig- te Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (allgemeiner Haftgrund) und (u.a.) ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (sog. Fluchtgefahr; Bst. a). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der 2 Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 3.2 Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvoll- zugs (Bst. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (Bst. b) in Sicherheits- haft zu setzen oder zu behalten ist. Das Gesetz nennt somit ausdrücklich zwei ver- schiedene Zielsetzungen, welchen die Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil dienen soll. Dabei handelt es sich nicht um eigenständige Haftgründe; viel- mehr werden damit die besonderen prozessualen Aspekte nach Erlass des erstin- stanzlichen Urteils mit Bezug auf die Haftgründe verdeutlicht (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 3 zu Art. 231 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.1 [= Pra 2020 Nr. 54], auch zum Folgenden). Der Regelung lässt sich entnehmen, dass es keine Rolle spielt, ob das Urteil allenfalls in Rechtskraft erwächst oder ob das Verfahren vor die nächste Instanz geht. Entscheidend ist, dass nach wie vor Haftgründe be- stehen, wobei auch die Möglichkeit von Ersatzmassnahmen zu prüfen ist. 4. 4.1 Im Falle einer erstinstanzlichen Verurteilung ist der dringende Tatverdacht grundsätzlich gegeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_392/2016 vom 17. Novem- ber 2016 E. 2.2). Wird der dringende Tatverdacht im Widerspruch zum Urteil be- stritten, hat die Partei darzulegen, inwiefern das auf Schuldspruch lautende Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint bzw. eine entsprechende Korrektur im Berufungs- verfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 1B_28/2022 vom 9. Februar 2022 E. 3.1; 1B_484/2021 vom 28. Sep- tember 2021 E. 3.4; 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.4; 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen). 4.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 9. August 2024 erstinstanzlich wegen Mordes schuldig gesprochen. In seiner Beschwerde erwähnt er zwar, dass er Beru- fung angemeldet habe und für einen Freispruch kämpfen werde, verzichtet aber auf jegliche Ausführungen zum dringenden Tatverdacht. Insoweit gilt der dringende Tatverdacht als nicht bestritten. Es gilt dennoch festzuhalten, dass gestützt auf die der Beschwerdekammer vorliegenden Akten zum heutigen Zeitpunkt keinerlei An- haltspunkte bestehen, dass das Urteil vom 9. August 2024 klarerweise fehlerhaft ist und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Beru- fungsverfahren zu erwarten wäre. Der dringende Tatverdacht ist somit zu bejahen. 5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c StPO voraus. 5.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgen- den). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten 3 Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Ur- teile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Zusätzlich müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die fami- liären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. auffälli- ge Reisegewandtheit, Neigung zu konkreten Fluchtreaktionen oder Kollusionshand- lungen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schlies- sen lassen könnten (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 2.2). Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Im- pulsdurchbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können das Fluchtrisiko erhöhen (BGE 123 I 268 E. 2e). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 15a zu Art. 221 StPO). Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht aus- geschlossen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 123 I 31 E. 3d; nicht amtlich publizierte E. 3.1 von BGE 143 IV 330; Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 2.2). Zu beachten ist sodann, dass die Wahrscheinlichkeit einer Flucht in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer abnimmt, da sich auch die Dauer des al- lenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits ge- leisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]), kontinuier- lich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hinweisen; ferner zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 [= Pra 2020 Nr. 54] und Urteil des Bundesgerichts 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 3.1). Umgekehrt sind aber auch die sich aus dem jeweiligen Verfahrensstand ergebenden Veränderungen zu berücksichti- gen. Eine gewisse Erhöhung bzw. Konkretisierung der Fluchtneigung kann sich im Einzelfall aus dem Umstand ergeben, dass eine erstinstanzliche Verurteilung zu ei- ner langjährigen unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe erfolgt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_407/2016 vom 28. November 2016 E. 3.1; 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1; 1B_157/2015 vom 27. Mai 2015 E. 3.1; 1B_108/2015 vom 27. April 2015 E. 5.1; 1B_377/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.1; je mit weiteren Hinweisen). Muss der Betroffene im Verlauf des Verfahrens mit einer längeren Strafe rechnen, als dies ursprünglich angenommen wurde, kann dies die Fluchtge- fahr erhöhen (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 17 zu Art. 221 StPO). 5.2 Das Regionalgericht bejahte im Haftbelassungsentscheid vom 9. August 2024 die Fluchtgefahr und verwies zur Begründung auf die Entscheide des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (zuletzt Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 26. Februar 2024 [KZM 23 356]) sowie den Beschluss der 4 Beschwerdekammer BK 23 103 vom 6. April 2023. Ergänzend hielt es Folgendes fest: […] Die zur Annahme der Fluchtgefahr führenden Umstände haben sich zwischenzeitlich nicht geän- dert. Ergänzend ist anzumerken, dass sich der Beschuldigte seit 597 Tagen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft befindet. Sofern das am 9. August 2024 gefällte Urteil in Rechtskraft erwächst, wird der Beschuldigte eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren zu verbüssen haben. Vor diesem Hintergrund ist ernsthaft zu befürchten, er könnte sich dem Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe entziehen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es sich beim Beschuldigten um einen Schweizer han- delt, dessen Beziehungsnetz sich grossmehrheitlich in der Schweiz befindet. Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz weder über eine eigene Wohnung noch über eine Arbeitsstelle. Es ist denn auch un- gewiss, wie sich das Verhältnis zu seiner Familie und seinem sonstigen Beziehungsnetz nach der erstinstanzlichen Verurteilung entwickeln wird, weshalb nicht ohne Weiteres darauf geschlossen wer- den kann, dass er bei einer Entlassung in der Schweiz unterkommen könnte. Der Beschuldigte äus- serte sich denn auch mehrfach dahingehend, einen längeren Auslandaufenthalt nach der Haft in Be- tracht zu ziehen, was ihm nicht zuletzt aufgrund seiner Mitgliedschaft in der D.________, welche ver- schiedene Missionswerke unterstützt und Gemeinden im Ausland berät, leicht fallen dürfte. Nach dem Gesagten besteht somit die konkrete Gefahr, dass sich der Beschuldigte im Falle einer Entlassung dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen und untertauchen könnte. Angesichts dieser Umstände kann die Fluchtgefahr nicht mehr als niederschwellig bezeichnet werden und hat sich mit Aussprechen der Freiheitsstrafe von 20 Jahren zur naheliegenden Möglichkeit verdichtet. Damit ist der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr weiterhin zu bejahen. 5.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass er Schweizer, sehr gut ausgebildet und seit seiner Geburt stark in der Schweiz verwurzelt sei. Er habe zudem eine ausgesprochen enge Bande zu seiner Familie, seinen Freunden und Bekannten sowie seiner Religionsgemeinschaft. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach ungewiss sei, wie sich die Beziehung zu seinem Umfeld entwickeln werde, sei rein spekulativ; sein Umfeld halte zu ihm. Auch der in Betracht gezogene Auslandauf- enthalt vermöge keine Fluchtgefahr zu begründen. Dass die Vorinstanz zudem be- haupte, dass die Mitgliedschaft in der D.________, welche Auslandkontakte unter- halte, eine Flucht leichter mache könne, werde entschieden zurückgewiesen. Damit werde der Glaubensgemeinschaft ein Wille zur Fluchthilfe unterstellt, wofür es kei- nerlei Anhaltspunkte gebe. Insgesamt werde nicht ansatzweise dargetan, weshalb und wie konkret sich der Beschwerdeführer der Strafjustiz dauerhaft mit Flucht ent- ziehen könnte, zumal er bereits Berufung habe anmelden lassen und sich dem Ver- fahren mit umfangreicher Einlassung stelle und überzeugt für einen Freispruch kämpfe. Die geltend gemachte Fluchtgefahr sei daher nur theoretischer Natur, an- dernfalls sie stets zu bejahen wäre, wenn jemand erstinstanzlich eine strenge Frei- heitsstrafe erhalten habe, und das Ende jeder Güterabwägung und jeden Ermes- sens in solchen Konstellationen bedeuten würde. Es stelle sich damit die Frage, wer, wenn nicht der Beschwerdeführer mit seiner hiesigen Verwurzelung und sei- nem intakten Umfeld, in solchen Konstellationen noch entlassen werden könnte. 5.4 Auch die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass die Fluchtgefahr nach wie vor zu bejahen ist. Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss des Regionalgerichts vom 9. August 2024, im Beschluss des Obergerichts BK 23 103 vom 6. April 2023 sowie in den letzten Haftentscheiden des Kantonalen Zwangs- 5 massnahmengerichts (KZM 23 678, KZM 23 1125; KZM 23 1562 und KZM 24 356 [Anordnung Sicherheitshaft]) verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dage- gen vorbringt, vermag die Fluchtgefahr nicht zu bannen. 5.5 In Übereinstimmung mit dem Regionalgericht und der Staatsanwaltschaft haben sich die zur Annahme der Fluchtgefahr führenden Umstände in der Zwischenzeit grundsätzlich nicht verändert, jedenfalls nicht zugunsten des Beschwerdeführers. Vielmehr gilt es hervorzuheben, dass sich die Fluchtgefahr mit der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 9. August 2024 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren er- heblich erhöht bzw. konkretisiert hat. Die Beschwerdekammer geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der erwähnten Verurteilung wegen Mordes die reelle Gefahr, eine langjährige Freiheitstrafe verbüssen zu müssen, definitiv bewusst geworden sein dürfte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bereits die Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe von bspw. fünf Jahren und einem Monat oder achteinhalb Jahren als gewichtiges Fluchtindiz einzustufen (Urteile des Bundesgerichts 1B_468/2021 vom 21. September 2021 E. 5.2 und 1B_544/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.4). Folglich stellt die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren ein massives Fluchtindiz dar (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 7B_781/2023 vom 8. November 2023 E. 3.5). Dass der Beschwerdeführer gemäss Beschwerdeschrift im Berufungsverfahren für einen Freispruch kämpft bzw. hofft, ändert daran nichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2017 vom 5. Mai 2017 E. 3.5). Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz verwurzelt ist und zumindest derzeit ein intaktes Verhältnis zu seiner Fa- milie, seinen Freunden und Bekannten pflegt. So wurde in der Zwischenzeit für seine engsten Familienmitglieder und für seine Arbeitskollegin, E.________, eine Dauerbesuchsbewilligung ausgestellt. Dies bedeutet aber nicht automatisch, dass sich der Beschwerdeführer, welcher die Tat bestreitet, nicht durch Flucht dem Strafvollzug bzw. dem Berufungsverfahren entzieht, sollte er in Freiheit entlassen werden, zumal es mit elektronischen Kommunikationsmitteln ohne weiteres mög- lich ist, den Kontakt zu Familienmitgliedern, Freunden und Bekannten auf einfache Weise auch aus dem Ausland zu pflegen. Ohnehin bleibt es entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers ungewiss, wie sich das Verhältnis zu seinem Umfeld in Anbetracht der kürzlich ergangenen erstinstanzlichen Verurteilung mit entspre- chend öffentlich begründetem Urteil entwickeln wird. Hinzu kommt, dass der Be- schwerdeführer weder über einen Wohnsitz noch eine Arbeitsstelle in der Schweiz verfügt. Mit der Verurteilung und dem bevorstehenden Berufungsverfahren dürfte die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle oder einer Wohnung erheblich erschwert sein. Wie bereits im Beschluss des Obergerichts BK 23 103 vom 6. April 2023 fest- gehalten, trifft es auch nicht zu, dass der D.________ ein Wille zur Fluchthilfe un- terstellt wird. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer als Mitglied der international tätigen D.________ lediglich leichter fallen dürfte, Kontak- te zu Missionswerken oder Gemeinden im Ausland herzustellen und entsprechend einen Auslandaufenthalt zu organisieren, zumal der Beschwerdeführer bereits ent- sprechende Pläne geäussert hat (vgl. Beschluss des Obergerichts BK 23 103 vom 6. April 2023 E. 6.3). Unter den vorliegenden Umständen erscheint es nicht allzu fernliegend, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung einer sich im Ausland befindenden Gemeinde anschliessen, dort ein neues soziales Um- 6 feld aufbauen und auch beruflich wieder Fuss fassen könnte. Wie das Regionalge- richt und die Staatsanwaltschaft festgehalten haben, ist die Fluchtgefahr im Ergeb- nis nicht mehr als niederschwellig, sondern als deutlich ausgeprägt zu erachten. 6. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr wurde durch das Regionalgericht mit Haftbelassungsentscheid vom 9. August 2024 verneint. Da nach dem Gesagten die Fluchtgefahr zu bejahen ist, braucht auf diesen Haftgrund nicht näher einge- gangen zu werden. 7. Die Haft muss auch verhältnismässig sein. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. 7.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist rich- terlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschrän- kung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist na- mentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Liegt be- reits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 160 E. 4.1; Urteile 1B_209/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.1; 1B_43/2013 vom 1. März 2013 E. 4.1 und 1B_406/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5). Wenn bereits ein Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts vorliegt, hat jene Partei bzw. Strafbehör- de, welche die Strafbarkeit in Widerspruch zum Gerichtsurteil bestreitet (oder be- jaht) darzulegen, inwiefern das auf Schuldspruch lautende (oder freisprechende) Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint bzw. inwiefern eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.4). 7.2 Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. Diese Regelung gilt auch, wenn das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil entscheidet, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist (Art. 231 Abs. 1 StPO; BGE 139 IV 94 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.2). Nach der Rechtsprechung liegt ein Aus- nahmefall im Sinne von Art. 227 Abs. 7 StPO etwa vor, wenn von vornherein er- sichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als 3 Monaten noch gegeben ist (BGE 146 IV 279 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_465/2018 vom 2. Novem- ber 2018 E. 4.4; 1B_145/2017 vom 4. Mai 2017 E. 4.4; je mit Hinweisen). 7.3 Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar, inwiefern das erstin- stanzliche Urteil klarerweise fehlerhaft sein soll und mit erheblicher Wahrschein- lichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwarten ist. Viel- mehr betont er nur, dass er für einen Freispruch kämpfen werde. Das erstinstanzli- che Urteil stellt daher gemäss Bundesgericht ein wichtiges Indiz für die mutmassli- 7 che Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (vgl. Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 2022 247 vom 21. Juni 2022, E.7.1.3). Vorliegend wur- de der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt. Der Be- schwerdeführer befindet sich seit dem 23. Dezember 2022 und somit seit etwas mehr eineinhalb Jahren in strafprozessualer Haft. Damit besteht die Gefahr einer Überhaft offensichtlich nicht. Auch die Dauer der Verlängerung um drei Monate ist nicht zu beanstanden. So ist in einem komplexen Indizienprozess wie dem vorlie- genden zu erwarten, dass die Erstellung der schriftlichen Urteilsbegründung einige Zeit in Anspruch nehmen wird und bis zu drei Monaten dauern kann. Im Ergebnis ist die Verlängerung der Sicherheitshaft um drei Monate verhältnismässig, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. 7.4 Betreffend die eventualiter beantragten Ersatzmassnahmen kann ebenfalls vorab auf die Ausführungen im ergangenen Beschluss des Obergerichts BK 2023 103 vom 6. April 2023 verwiesen werden. Es ist erneut daran zu erinnern, dass das Bundesgericht bereits mehrfach und jüngst im Urteil 7B_698/2024 vom 12. Juli 2024 ausgeführt hat, dass sich Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig als nicht ausreichend erweisen (siehe ferner BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.). Von dem muss vorliegend ebenfalls ausgegangen werden. Die vom Beschwer- deführer erwähnte Ausweissperre vermag eine Flucht ins Ausland oder ein Unter- tauchen im Inland nicht zu verhindern. Im Schengenraum finden grundsätzlich kei- ne Personenkontrollen statt, weshalb insoweit die Grenze auch ohne Ausweispa- piere leicht überschritten werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.2; Urteil des Bundes- gerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5.). Auch eine (tägliche) Meldepflicht auf einer Polizeiwache und ein überwachter Hausarrest sind nicht geeignet, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Diese erlau- ben einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Dem Beschwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls resp. der Überprüfung des Aufenthalts am Wohnsitz genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Mit ei- ner elektronischen Fussfessel kann die Flucht nur im Nachhinein festgestellt wer- den (BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5 und 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Die elektronische Überwachung einer Eingrenzung oder eines Hausarrests kann somit ebenfalls nicht als geeignete Massnahme bezeichnet werden. Auch die Hinterlegung einer Sicher- heitsleistung erweist sich in Anbetracht der ausgeprägten Fluchtgefahr grundsätz- lich als untaugliches Mittel, um den Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz sicherzustellen. Insbesondere bei mittellosen Beschuldigten fällt eine Haftkaution als wirksame Ersatzmassnahme in der Regel ausser Betracht (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1B_415/2022 vom 20. August 2022 E.5.1; 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5; 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2 und 1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.5). Hinzu kommt, dass sich die Höhe der Kaution nach der Schwere der vorgeworfenen Taten und den persönlichen Ver- hältnissen der beschuldigten Person bemisst (Art. 238 Abs. 2 StPO). Mithin wäre vorliegend angesichts der langjährigen Freiheitsstrafe von 20 Jahren eine entspre- chend hohe Kaution festzusetzen. Dabei erscheint fraglich, ob der Beschwerdefüh- rer oder allfällige Drittpersonen aus seinem Umfeld einen derart hohen Betrag 8 überhaupt aufbringen könnten, was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend ge- macht wird. 7.5 Es bestehen somit keine geeigneten Ersatzmassnahmen, welche einzeln oder in Kombination die derzeitige Fluchtgefahr zu bannen vermöchten. Ob sich allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt – sollte die Fluchtgefahr gestützt auf neue Erkenntnis- se als niederschwellig bezeichnet werden können – Ersatzmassnahmen als milde- re Massnahmen zur Bannung der Fluchtgefahr als geeignet erweisen, wird zu ge- gebener Zeit zu beurteilen sein. Damit kam das Regionalgericht richtigerweise zum Schluss, dass keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO angeordnet werden können. 7.6 Die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft erweist sich somit auch unter dem As- pekt der Verhältnismässigkeit als rechtens. 8. Gestützt auf das Ausgeführte sind vorliegend sämtliche Haftvoraussetzungen er- füllt. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht für die Dauer von drei Monaten Sicherheitshaft zur Sicherung des Strafvollzugs und im Hinblick auf das Berufungsverfahren aufrechterhalten hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das urteilende Gericht legt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 26. August 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10