_ vom 7. Januar 2025 geltend gemachten CHF 1'200.00 für die Ausarbeitung der Beschwerde und Rücksprache mit dem Klienten als zu hoch, weshalb das Honorar insgesamt auf CHF 1'000.00 zu kürzen ist. Dies ergibt unter Berücksichtigung der Auslagen von CHF 40.80 sowie Mehrwertsteuern von CHF 84.30 eine amtliche Entschädigung von CHF 1'125.10. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Weitere Entschädigungen sind nicht zu sprechen.