Gemäss Art. 17 Bst. g Ziffer 1 Parteikostenverordnung (PKV) beträgt das Honorar CHF 500.00 bis CHF 5'000.00. Die Bedeutung der Streitsache ist knapp durchschnittlich. Mit Blick auf den äusserst eng begrenzten Gegenstand des Verfahrens sowie den Aktenumfang befindet sich das Honorar aber insgesamt am unteren Ende des Tarifrahmens. Mit Blick darauf erscheinen die in der Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 7. Januar 2025 geltend gemachten CHF 1'200.00 für die Ausarbeitung der Beschwerde und Rücksprache mit dem Klienten als zu hoch, weshalb das Honorar insgesamt auf CHF 1'000.00 zu kürzen ist.