in seinen Augen nicht einschlägig ist. Damit war es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, in seiner Beschwerde umgekehrt aufzuzeigen, dass und weshalb der Ausgang des einen Strafverfahrens vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt. Eine Gehörsverletzung kann damit nicht ausgemacht werden. Die Frage der Vereinigung der Verfahren ist nicht Gegenstand im Beschwerdeverfahren, weshalb auf diesbezügliche Vorbringen nicht einzugehen ist. Auch eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist nicht ersichtlich.